Um die enormen wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise für Betriebe und ihre Beschäftigten zumindest abzufedern, stehen zahlreiche Instrumente zur Verfügung. Dazu gehören etablierte Instrumente, aber auch solche, die angesichts der Kreise neu geschaffen oder neu justiert wurden.
Kurzarbeitergeld ist ein bewährtes arbeitsmarktpolitisches Instrument (§§ 95 ff. SGB III), das dabei hilft, Arbeitsplätze in schwierigen Zeiten zu sichern (Beispiel Wirtschaftskrise 2008/09). Eine schwierige wirtschaftliche Entwicklung oder auch ein unvorhersehbares Ereignis – wie aktuell die Corona-Krise – kann Kurzarbeit im Betrieb notwendig machen. Mit Kurzarbeitergeld können die daraus folgenden Entgeltausfälle in Teilen ausgeglichen werden. Im Zuge der Krise sind die Rahmenbedingungen für Kurzarbeit erweitert worden.
https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld
Im Rahmen der Corona-Krise wurden verschiedene Programme zur Liquiditätssicherung von Unternehmen aufgelegt, beginnend mit der Corona-Soforthilfe 2020. Eine Übersicht finden Sie auf folgenden Seiten:
Im Zuge der Corona-Krise werden Rahmenbedingungen für Kredite und Bürgschaften der öffentlichen Hand verbessert (z.B. Erhöhung der Verbürgungsquote) und schnellere Entscheidungen (z.B. Expressbürgschaften) in Aussicht gestellt. Dies betrifft insbesondere die verschiedenen Kreditlinien von KfW und NRW.BANK sowie Bundes- und Landesbürgschaften.
Die Finanzverwaltung kommt von der Krise betroffenen Unternehmen auf Antrag mit zinslosen Steuerstundungen (Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer) und der Herabsetzung von Vorauszahlungen (Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer) entgegen und nutzt ihren Ermessensspielraum zu Gunsten der Steuerpflichtigen weitestmöglich aus. Ausführliche Informationen zu den steuerlichen Hilfen unter:
Das vereinfachte Stundungsverfahren aufgrund der Corona-Krise konnten Unternehmen letztmalig für die Beiträge des Monats Juni 2021 in Anspruch nehmen. Für die Beitragsmonate Juli - September 2021 hatte der GKV-Spitzenverband einen "gleitenden Übergang" in das Regelstundungsverfahren für die Unternehmen veranlasst und ein niedrigschwelliges Stundungsverfahren beschlossen. Seit Oktober 2021 wurde über die Möglichkeit einer Stundung nur noch im Regelverfahren nach § 76 SGB IV entschieden. Angesichts steigender Infektionszahlen und einer insgesamt angespannten Situation hat der GKV-Spitzenverband mit Rundschreiben vom 14. Februar 2022 erneut das in der Vergangenheit vorgehaltene vereinfachte Stundungsverfahren für die Monate Februar bis April 2022 eingeführt. Demnach können die Beiträge für die Monate Februar bis April 2022 im vereinfachten Verfahren längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Mai 2022 unter den gleichen Voraussetzungen und zu gleichen Folgen gestundet werden, wie dies bereits hinsichtlich der Beiträge für die Monate bis einschließlich Juni 2021 praktiziert wurde.
Für die Beitragsstundung müssen danach insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
Entschädigungen für einen Verdienstausfall sind nach dem Infektionsschutzgesetz möglich, wenn der Verdienstausfall aufgrund einer Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbots entsteht. Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Neu eingeführt wurde im Zuge der Corona-Pandemie ein Entschädigungsanspruch für max. zehn Wochen (bei Nicht-Alleinerziehenden) bzw. zwanzig Wochen (bei Alleinerziehenden) für erwerbstätige Sorgeberechtigte, denen Betreuungsmöglichkeiten durch Schule oder Kita weggefallen sind. Die Höhe der Entschädigung beträgt in diesem Fall 67 Prozent des der erwerbstätigen Person entstandenen Verdienstausfalls für jede erwerbstätige Person und ist für einen vollen Monat auf einen Betrag von höchstens 2016 Euro begrenzt.
In NRW sind für die Erstattung der vom Arbeitgeber vorgeleisteten Entschädigungszahlungen die beiden Landschaftsverbände zuständig.